Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten nach §§ 37v, 37w, 37x ff. WpHG
Börsennotierte Gesellschaften müssen nach §§ 37v, 37w, 37x ff. des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) Vorabbekanntmachungen über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten veröffentlichen. Darin muss mitgeteilt werden, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die genannten Rechnungslegungsunterlagen (Geschäftsberichte, Quartals- und Zwischenberichte) zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind.Für 2009 hat es folgende Bekanntmachungen gegeben:
