Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen nach den §§ 26 und 26a WpHG
Börsennotierte Gesellschaften müssen Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a sowie § 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) veröffentlichen (§ 26 WpHG).Nach § 21 Abs. 1 und 1a sowie § 25 Abs. 1 des WpHGs ist gegenüber der börsennotierten Gesellschaft sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meldepflichtig, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
Börsennotierte Gesellschaften müssen darüber hinaus nach § 26a WpHG die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, veröffentlichten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen.
In 2009 hat es folgende Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen gegeben:
Veröffentlichungen nach § 26 WpHG:
- Veröffentlichung vom 06.02.09 die Mitteilung der Generation Investment Management LLP betreffend
- Veröffentlichung vom 12.10.09 die Mitteilung der Generation Investment Management LLP betreffend
- Veröffentlichung vom 13.10.09 die Mitteilung der Generation Investment Management LLP betreffend
Veröffentlichungen nach § 26a WpHG:
