Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG („Directors´ Dealings“)
Nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) haben Personen, die Führungsaufgaben bei börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen, eigene Geschäfte in Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten mitzuteilen. Dieselbe Verpflichtung obliegt Personen, die mit einer der vorgenannten Personen in einer engen Beziehung stehen. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in enger Beziehung stehenden Personen einen Betrag im Gesamtgegenwert von 5.000,- Euro bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht. Die börsennotierte Gesellschaft hat die von den Personen mitgeteilten Geschäfte unverzüglich zu veröffentlichen.In 2009 wurden folgende meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte getätigt.
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG (pdf, 109.0 kBytes)
