Aktienurkunden
Die ordentliche Hauptversammlung der Vossloh Aktiengesellschaft vom 25. Juni 1998 hat unter anderem beschlossen, das Grundkapital in Stückaktien neu einzuteilen und den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen. In der Folge wurden die Aktionäre der Vossloh Aktiengesellschaft - erstmals am 8. August 1998 und erneut am 26. Mai 2006 - aufgefordert, ihre durch Umstellung auf Stückaktien unrichtig gewordenen Nennbetragsaktien einzureichen. Da der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung ausgeschlossen ist, werden keine Aktienurkunden neu ausgegeben. Anstelle der eingereichten Aktienurkunden erhalten die Aktionäre entsprechend der sich aus den eingereichten Aktienurkunden ergebenden Beteiligung Miteigentum nach Bruchteilen an dem bei der Clearstream Banking AG in Sammelverwahrung genommenen Bestand an Stückaktien der Vossloh Aktiengesellschaft. Unrichtig gewordene Aktienurkunden, die nicht eingereicht werden, können nach Durchführung eines formalen Verfahrens für kraftlos erklärt werden (vgl. § 73 AktG).Darüber hinaus wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der Vossloh Aktiengesellschaft vom 25. Juni 1998 eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln beschlossen. Die Aktionäre wurden – erstmals am 8. August 1998 und erneut am 26. Mai 2006 – aufgefordert, die Berichtigungsaktien entgegenzunehmen. Es ist beabsichtigt, die nicht entgegengenommenen Berichtigungsaktien nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen (vgl. § 214 AktG).
Im Nachfolgenden finden Sie die Aufforderungen und Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger und in der Börsenzeitung im Hinblick auf die Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktien und die Aufforderung zur Entgegennahme der Berichtigungsaktien einschließlich der Androhung des Verkaufs seit dem 26. Mai 2006 veröffentlicht wurden.
