•     Letzte Aktualisierung 19.1.2012
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Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen nach den §§ 26 und 26a WpHG

Börsennotierte Gesellschaften müssen Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a sowie § 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) veröffentlichen (§ 26 WpHG).
Nach § 21 Abs. 1 und 1a sowie § 25 Abs. 1 des WpHGs ist gegenüber der börsennotierten Gesellschaft sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meldepflichtig, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
Börsennotierte Gesellschaften müssen darüber hinaus nach § 26a WpHG die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, veröffentlichten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen.

In 2011 hat es folgende Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen gegeben:

Veröffentlichungen nach § 26 WpHG:

Veröffentlichungen nach § 26a WpHG: