Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen nach den §§ 25 und 26 WpHG*
Börsennotierte Gesellschaften müssen Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes ("WpHG") in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlichen.Nach § 21 Abs. 1 und 1a des WpHGs ist gegenüber der börsennotierten Gesellschaft sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meldepflichtig, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 %,
10 %, 25 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
In 2006 hat es keine Mitteilungen über Stimmrechtsveränderungen gegeben.
* Mitteilungen über Veränderungen des Stimmrechtsanteils bei börsennotierten Gesellschaften
