•     Letzte Aktualisierung 5.1.2012
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Corporate Governance bei Vossloh

Gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich erklären, inwieweit den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird. Die aktuelle Entsprechenserklärung wurde gemäß § 161 AktG im Dezember 2011 abgegeben und auf der Webseite der Gesellschaft im Internet dauerhaft zugänglich gemacht:

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich erklären, inwieweit den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird. Vorstand und Aufsichtsrat geben dazu die nachfolgende Erklärung ab:

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Vossloh Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

Die Vossloh AG entsprach im Geschäftsjahr 2011 und wird den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in ihrer gültigen Fassung vom 26. Mai 2010 entsprechen.

Werdohl, im Dezember 2011

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