Ad-Hoc-Meldungen

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nach Art. 17 MAR

Als börsennotiertes Unternehmen sind wir nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verpflichtet, Insiderinformationen, welche uns unmittelbar betreffen, so bald wie möglich bekannt zu geben. Als Insiderinformation gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs der Vossloh-Aktien oder den Kurs mit diesen verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (vgl. Art. 7 MAR).

Unsere laufenden Ad-Hoc-Meldungen finden Sie nachfolgend sowie auf den Seiten der DGAP (Deutsche Gesellschaft für Ad-Hoc-Publizität mbH).

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