Nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) haben Personen, die Führungsaufgaben bei börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten mitzuteilen. Dieselbe Verpflichtung obliegt Personen, die mit einer der vorgenannten Personen in enger Beziehung stehen. Eine Mitteilungspflicht besteht für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 5.000,- Euro erreicht worden ist. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 diesen Schwellenwert von 5.000,- Euro auf 20.000,- Euro erhöht. Die börsennotierte Gesellschaft hat die von den Personen mitgeteilten Geschäfte unverzüglich zu veröffentlichen.
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